So rechnen wir: Formeln, Rundung und Tests unserer Rechner für Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung und Rente
Unsere Rechner rechnen mit den Formeln und Beträgen aus Gesetzen und Verordnungen. Hier steht, wie das geht, wie wir die Rechner an den Rechenbeispielen der Behörden prüfen und wo eine Schätzung an ihre Grenzen kommt.
Unsere Rechner rechnen nach denselben Regeln wie die Behörden: mit den Formeln und Beträgen aus Gesetzen und Verordnungen. Auf dieser Seite erklären wir, wie jeder Rechner vorgeht, wie wir ihn prüfen und was er nicht abdeckt. Das Ergebnis bleibt eine Schätzung. Verbindlich entscheidet die zuständige Stelle: die Wohngeldstelle, die Familienkasse, das Jobcenter, das Sozialamt oder die Rentenversicherung.
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Woher die Zahlen kommen
Jede Zahl, mit der ein Rechner rechnet, stammt aus einem Gesetz, einer Verordnung oder von der Seite einer Behörde: jeder Höchstbetrag, jeder Prozentsatz, jede Grenze. Zu jeder Zahl halten wir fest, wo sie steht, mit den genauen Worten der Quelle und dem Tag, an dem wir sie gelesen haben. Alle Quellen stehen auf der Seite Quellen.
Die Zahlen stehen nicht im Programm selbst, sondern in eigenen Regel-Dateien, eine für jede Leistung und jeden Zeitraum. Jeder Wert dort nennt die Quelle, aus der er kommt. Ein Test vergleicht jeden Wert mit den Worten der Quelle und schlägt an, wenn eine Zahl nicht dazu passt. Wo das Gesetz eine Frage offenlässt, schreiben wir unsere Annahme dazu.
Die Rechner und ihre Tests haben wir mit Hilfe von KI-Werkzeugen geschrieben. Deshalb prüfen wir jeden Rechner an den Rechenbeispielen der Behörden, wo es welche gibt, und lassen jeden Rechner vor der Veröffentlichung von einer zweiten, unabhängigen Prüfung angreifen.
Geld rechnen die Rechner mit festen Nachkommastellen, nicht mit den gerundeten Kommazahlen, die Computer sonst oft verwenden. So entstehen keine Rundungsfehler im Cent-Bereich. Gerundet wird nur dort, wo das Gesetz es sagt, und so, wie es das sagt.
Wohngeld
Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel aus dem Wohngeldgesetz (§ 19 Abs. 1 WoGG):
Wohngeld = 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y)
- M ist die Miete, die zählt: die Bruttokaltmiete, höchstens bis zum Höchstbetrag für Ihre Haushaltsgröße und Ihre Mietenstufe (Anlage 1 WoGG) plus der Klimakomponente, einem Zuschlag auf den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 7 WoGG). Dazu kommt ein fester Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG).
- Y ist das monatliche Gesamteinkommen des Haushalts (§ 13 WoGG): die Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder, die zählen, nach den Abzügen von jeweils 10 Prozent für Steuern, für Kranken- und Pflegeversicherung und für Rentenversicherung (§ 16 WoGG) und nach den Freibeträgen (§ 17 WoGG), geteilt durch 12.
- a, b und c sind feste Werte für jede Haushaltsgröße (Anlage 2 WoGG).
Gerechnet wird mit zehn Nachkommastellen, wie es das Gesetz vorschreibt (Anlage 3 Nr. 2 WoGG). Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet: unter 50 Cent ab, ab 50 Cent auf (Anlage 3 Nr. 3 WoGG). Liegt es unter 10 Euro im Monat, gibt es kein Wohngeld (§ 21 Nr. 1 WoGG). Zu jedem Ergebnis zeigt der Rechner den Rechenweg Schritt für Schritt und nennt bei den Schritten den Paragrafen, auf dem sie beruhen.
Quelle: Wohngeldgesetz, § 19, § 12, § 13, § 16, § 17, § 21, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Was der Rechner fragt und was er annimmt
Am stärksten hängt das Ergebnis davon ab, welche der drei Abzüge von 10 Prozent für eine Person gelten. Lohnsteuer nehmen wir nie von selbst an. Das Gesetz zieht die 10 Prozent für Steuern nur ab, wenn Steuern zu erwarten sind, und eine falsche Annahme ergäbe zu viel Wohngeld. Der Rechner fragt Sie deshalb, ob von Ihrem Lohn Lohnsteuer abgezogen wird.
Bei einer Rente zählt die Rente brutto, also vor den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. So rechnen auch die Rechenbeispiele des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Geprüft an den Rechenbeispielen des Bundes
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat elf Rechenbeispiele veröffentlicht (Stand 1. Januar 2025). Unser Rechner kommt bei allen elf auf den Euro genau zum selben Ergebnis, wenn man ihm die Angaben des jeweiligen Beispiels gibt: 110, 88, 166, 320, 372, 691, 485, 747, 343, 191 und 342 Euro im Monat.
Dazu kommen 64 von Hand nachgerechnete Fälle für Sonderregeln, zum Beispiel Haushalte mit mehr als zwölf Personen oder mit Mitgliedern, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, und 100.000 zufällig erzeugte Fälle. Bei ihnen prüft der Test zum Beispiel, dass mehr Einkommen bei gleichen Abzügen nie mehr Wohngeld ergibt und dass jedes Ergebnis mit einer getrennten Rechnung in exakten Brüchen übereinstimmt. Die Tests laufen vor jeder Aktualisierung der Website mit. Testlauf vom 7. November 2026: „2927 cases, 100000 random: all pass“, also 2.927 festgelegte Fälle und 100.000 Zufallsfälle, alle bestanden.
Quelle: Beispiele für die Berechnung des Wohngelds (PDF), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, abgerufen am 7. November 2026. Die Testergebnisse sind unsere Rechnung.
Was der Wohngeld-Rechner nicht abdeckt
- Den Lastenzuschuss für Eigentümer rechnet der Rechner nicht. Die Belastung, mit der dabei gerechnet wird, ermittelt die Wohngeldstelle.
- Einkommen, die nicht in unserer Auswahl stehen, etwa Mieteinnahmen, Kapitalerträge, private Renten oder Einkommen aus dem Ausland.
- Einkommen, das im Lauf des Jahres stark schwankt. Geben Sie dafür einen Durchschnitt im Monat ein.
- Teile der Miete, die nicht zählen, zum Beispiel für ein untervermietetes Zimmer. Geben Sie nur den Teil der Miete ein, der auf Ihren Haushalt entfällt.
- Kosten für die Kinderbetreuung.
- Beim Elterngeld rechnet der Rechner mit den Regeln für das Basiselterngeld.
- Ob Ihr Vermögen dem Wohngeld im Weg steht, entscheidet die Wohngeldstelle im Einzelfall.
Wohngeld ab 2027: der Gesetzentwurf
Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 1. Januar 2027 neu regeln. Ihr Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8284 vom 30. September 2026) würde unter anderem den Wert c der Formel erhöhen, den dauerhaften Teil des Heizkosten-Betrags halbieren, den Mindestbetrag von 10 auf 15 Euro anheben und neue Mietenstufen festlegen.
Am 7. November 2026 ist das noch kein Gesetz. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen schreibt, die Überarbeitung des Wohngeldgesetzes befinde sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.
Unser Rechner rechnet deshalb immer nach dem Recht, das heute gilt. Was der Entwurf ändern würde, zeigen wir getrennt davon, immer als Entwurf gekennzeichnet. Dafür gibt es einen eigenen Regelsatz, der nur die Änderungen des Entwurfs enthält und alles andere aus dem geltenden Recht übernimmt. Für Monate ab Januar 2027 rechnen wir mit dem geltenden Recht, solange keine Änderung im Bundesgesetzblatt steht, und sagen das dazu.
Quelle: Bundestags-Drucksache 21/8284 (PDF, Gesetzentwurf der Bundesregierung); Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Deutscher Bundestag; Wohngeld-Plus – Rechner (ab 1. Januar 2025), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen; alle abgerufen am 7. November 2026.
Mietenstufe und Ortssuche
Wie viel Miete höchstens zählt, hängt von der Mietenstufe Ihres Wohnorts ab, von I bis VII. Die Stufen stehen in der Anlage zur Wohngeldverordnung. Größere Gemeinden stehen dort einzeln. Für Gemeinden, die nicht einzeln genannt sind, gilt die Stufe ihres Kreises. Für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss gilt eine gemeinsame Mietenstufe (§ 12 Abs. 4a WoGG).
Für die Ortssuche nutzen wir das Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamts mit dem Gebietsstand 30. September 2026. Jeder der 10.749 Gemeinden unserer Ortsliste haben wir ihre Mietenstufe zugeordnet, nach heutigem Recht und nach dem Entwurf für 2027. Unbewohnte Gebiete haben wir weggelassen. Ein Test prüft, dass jede in der Verordnung einzeln genannte Gemeinde genau einmal zugeordnet ist und jeder Ort unter seinem Namen gefunden wird.
Mit JavaScript läuft die Suche in Ihrem Browser: Die Seite lädt die ganze Ortsliste und sucht darin. Welchen Ort Sie suchen, erfährt unser Server dann nicht. Zu jedem Ort kennen wir nur die Postleitzahl des Rathauses. Suchen Sie deshalb am besten nach dem Namen.
Unsere Karte der Mietenstufen zeichnen wir aus den Verwaltungsgrenzen des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie mit dem Stand 1. Januar 2026. Die Grenzen sind vereinfacht. Wo eine Gemeinde in der Verordnung anders heißt als in den Kartendaten, haben wir die Namen einzeln zugeordnet.
Quelle: Anlage zur Wohngeldverordnung und § 12 WoGG, gesetze-im-internet.de; Gemeindeverzeichnis, Gemeinden nach Fläche, Bevölkerung und Postleitzahl, Statistisches Bundesamt; Verwaltungsgebiete 1:250 000 (VG250), Bundesamt für Kartographie und Geodäsie; alle abgerufen am 7. November 2026. Die Zuordnung der Mietenstufen zu den Orten ist unsere Arbeit.
Ortsliste: © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026. Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellennachweis gestattet (Impressum des Statistischen Bundesamts, abgerufen am 7. November 2026).
Karte: © BKG (2026) dl-de/by-2-0, Datenquellen: https://sgx.geodatenzentrum.de/web_public/gdz/datenquellen/datenquellen_vg_nuts.pdf; vereinfacht und nach Mietenstufe eingefärbt.
Kinderzuschlag
Den Kinderzuschlag regelt § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Der Rechner geht in dieser Reihenfolge vor:
- Er zählt die Kinder, für die es Kinderzuschlag geben kann: unverheiratete Kinder unter 25 Jahren in Ihrem Haushalt, für die Sie Kindergeld bekommen.
- Er prüft das Mindesteinkommen: Elternpaare brauchen ein Einkommen von mindestens 900 Euro brutto im Monat, Alleinerziehende von mindestens 600 Euro. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht.
- Eigenes Einkommen eines Kindes, zum Beispiel Unterhalt, mindert seinen Kinderzuschlag um 45 Prozent dieses Einkommens.
- Einkommen der Eltern, das über ihrem eigenen Bedarf liegt, mindert den Kinderzuschlag: Einkommen aus Arbeit zu 45 Prozent, anderes Einkommen in voller Höhe.
- Er rundet auf volle Euro: unter 50 Cent ab, sonst auf (§ 11 Abs. 2 BKGG).
- Zum Schluss prüft er, ob die Familie mit Kinderzuschlag und Wohngeld ohne Grundsicherungsgeld auskommt. Fehlen dafür höchstens 100 Euro, kann der sogenannte erweiterte Zugang gelten.
Für die Prüfung im letzten Schritt nutzt der Rechner dieselbe Rechnung wie unser Rechner für das Grundsicherungsgeld. Ist noch kein Wohngeld bewilligt, schätzt er das Wohngeld mit unserem Wohngeld-Rechner. Auch die Familienkasse rechnet in diesem Fall mit einem geschätzten Wohngeld.
Geprüft haben wir den Rechner an den Beispielen aus dem Merkblatt Kinderzuschlag und aus der Durchführungsanweisung der Familienkasse.
Nicht abgedeckt: Kinder, die abwechselnd bei beiden Eltern wohnen (Wechselmodell), Familien mit mehr als zehn Kindern, Eigentümer und die genauen Regeln für Einkommen aus selbstständiger Arbeit. Solches Einkommen rechnet der Rechner vereinfacht wie Lohn.
Quelle: § 6a BKGG und § 11 BKGG, gesetze-im-internet.de; Merkblatt Kinderzuschlag (PDF) und Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (PDF), Bundesagentur für Arbeit; alle abgerufen am 7. November 2026.
Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026: Bürgergeld)
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Behörden noch „Bürgergeld“ dazu sagen (§ 65a Abs. 4 SGB II).
Der Rechner zählt zusammen, was der Haushalt braucht: die Regelbedarfe, die Mehrbedarfe, die Miete und die Heizung. Davon zieht er das Einkommen ab, das zählt. Vom Lohn bleibt ein Freibetrag frei (§ 11b SGB II). Gerechnet wird auf den Cent genau (§ 41 Abs. 2 SGB II). Den Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat für Kinder und junge Erwachsene (§ 72 SGB II) zeigt der Rechner getrennt, weil er in den Beispielrechnungen der Behörden fehlt.
Die Grenze für eine angemessene Miete legt jede Stadt und jeder Kreis selbst fest. Der Rechner kennt sie nicht. Er rechnet mit Ihrer tatsächlichen Miete, wenn Sie keine Grenze eingeben.
Reichen Wohngeld und Kinderzuschlag für den ganzen Haushalt, gehen sie dem Grundsicherungsgeld vor (§ 12a SGB II). Auch das prüft der Rechner, mit unseren Rechnern für Wohngeld und Kinderzuschlag.
Geprüft haben wir den Rechner an den Haushaltsbeispielen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und an den Beispielen der Bundesagentur für Arbeit. Bei einem Beispiel der Bundesagentur (Herr Hartwig) widersprechen sich auf derselben Seite die Tabelle mit 642,50 Euro und der Text mit 581,50 Euro. Unser Test folgt der Tabelle, weil sie zum Gesetz passt.
Nicht abgedeckt: Minderungen bei Pflichtverletzungen, einmalige Bedarfe, Mehrbedarf für besondere Ernährung, Paare, bei denen ein Partner unter das SGB II und der andere unter das SGB XII fällt, und die Beträge für Bildung und Teilhabe.
Quelle: SGB II, Gesamtausgabe (§ 19, § 72), § 65a SGB II, § 11b SGB II, § 41 SGB II und § 12a SGB II, gesetze-im-internet.de; Unterstützung durch Grundsicherungsgeld und Einkommen mit Grundsicherungsgeld ergänzen, Bundesagentur für Arbeit; Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundesministerium für Arbeit und Soziales; alle abgerufen am 7. November 2026.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Diese Grundsicherung zahlt das Sozialamt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie gibt es, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben oder ab 18 Jahren dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 SGB XII). Der Rechner stellt Ihren Bedarf, also Regelbedarf, Miete und Heizung, Ihrem Einkommen gegenüber. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten hat, behält einen Teil der Rente frei (§ 82a SGB XII).
Geprüft haben wir den Rechner an den drei Beispielen der Deutschen Rentenversicherung in ihrer Broschüre „Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner“.
Testlauf der Rechner für Kinderzuschlag, Grundsicherungsgeld und Grundsicherung im Alter vom 7. November 2026: „189 cases, 40000 random: all pass“, also 189 festgelegte Fälle und 40.000 Zufallsfälle, alle bestanden.
Quelle: § 41 SGB XII und § 82a SGB XII, gesetze-im-internet.de; Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner (PDF), Deutsche Rentenversicherung; alle abgerufen am 7. November 2026. Die Testergebnisse sind unsere Rechnung.
Aktivrente
Seit dem 1. Januar 2026 ist Lohn bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, ab dem Monat danach (§ 3 Nr. 21 EStG). Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen fehlen, sinkt der Betrag um ein Zwölftel, und er gilt zeitanteilig, beim Lohnsteuerabzug wie in der Steuererklärung. Wir rechnen deshalb mit höchstens 2.000 Euro für jeden Monat. Ihr Arbeitgeber berücksichtigt die Aktivrente schon beim Lohnsteuerabzug. Minijobs, Selbstständige und aktive Beamte sind ausgeschlossen.
Unser Rechner schätzt die Einkommensteuer für das ganze Jahr 2026, einmal ohne und einmal mit Aktivrente, und zeigt den Unterschied. Er rechnet mit dem Steuertarif aus § 32a EStG und dem Solidaritätszuschlag. Das zu versteuernde Einkommen und die Steuer werden auf volle Euro abgerundet, beim Solidaritätszuschlag fallen Bruchteile eines Cents weg. Die Beiträge zur Sozialversicherung schätzt er. Das Ergebnis ist nicht die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber jeden Monat abzieht. Kirchensteuer rechnet der Rechner nicht.
An drei Stellen rechnen wir nach unserer Lesart des Gesetzes, ohne dass wir eine Bestätigung des Bundesfinanzministeriums abrufen konnten. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die auf den steuerfreien Lohn entfallen, ziehen wir nicht von der Steuer ab (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) rechnen wir nur vom steuerpflichtigen Lohn. Der Rechner sagt das unter dem Ergebnis.
Daraus folgt ein seltener Fall: Ist der Lohn im ganzen Jahr sehr klein, kann die Rechnung mit Aktivrente etwas mehr Steuer ergeben als ohne. Der Rechner zeigt dann diese Zahl und erklärt, woher sie kommt.
Den Steuertarif prüfen wir an der Formel im Gesetz selbst, an jeder Grenze zwischen zwei Tarifzonen und an über 40.000 Einkommen. Ein Rechenbeispiel des Bundesfinanzministeriums mit Zahlen für 2026 konnten wir nicht abrufen.
Quelle: Aktivrentengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 361 (PDF), recht.bund.de; § 3 EStG, § 9a EStG, § 10 EStG, § 24a EStG, § 32a EStG und § 4 SolzG 1995, gesetze-im-internet.de; Bundestags-Drucksache 21/2673 (PDF, Gesetzentwurf mit Begründung); alle abgerufen am 7. November 2026.
Mütterrente
Mit der Mütterrente III zählt ab dem 1. Januar 2027 für jedes vor 1992 geborene Kind ein halber Rentenpunkt mehr (0,5 Entgeltpunkte). Wer erst ab 2028 in Rente geht, bekommt stattdessen sechs Monate mehr Kindererziehungszeit; das sind 0,4998 Entgeltpunkte, weil jeder Monat 0,0833 Entgeltpunkte bringt. Rentenpunkte rechnet der Rechner mit vier Nachkommastellen, wie es das Gesetz vorschreibt.
Die zusätzlichen Rentenpunkte multipliziert der Rechner mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, der seit dem 1. Juli 2026 gilt. Für einen halben Rentenpunkt sind das 21,26 Euro brutto im Monat je Kind (unsere Rechnung). Den Rentenwert ab 1. Juli 2027 gibt es noch nicht. Er kann aber nicht sinken (§ 68a SGB VI). Beträge ab Juli 2027 sind deshalb Mindestwerte.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung vom 6. November 2026 soll die Auszahlung erst 2028 beginnen; das Geld für 2027 soll 2028 einmalig rückwirkend gezahlt werden. Netto zieht der Rechner nur Ihren Anteil an der Kranken- und Pflegeversicherung ab. Einkommensteuer rechnet er nicht.
Testlauf der Rechner für Aktivrente und Mütterrente vom 7. November 2026: „197 cases, 25000 random: all pass“, also 197 festgelegte Fälle und 25.000 Zufallsfälle, alle bestanden.
Quelle: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, BGBl. 2025 I Nr. 362 (PDF), recht.bund.de; § 70 SGB VI, § 68a SGB VI, § 121 SGB VI und § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, gesetze-im-internet.de; Kindererziehungszeiten gibt es auch für Väter, Deutsche Rentenversicherung; alle abgerufen am 7. November 2026. Die Testergebnisse sind unsere Rechnung.
Ihre Angaben bleiben bei Ihnen
Alle Rechner rechnen in Ihrem Browser. Solange Ihr Browser JavaScript ausführt, verlässt nichts von dem, was Sie eingeben, Ihr Gerät. Ohne JavaScript schickt das Formular Ihre Angaben an unseren Server, der sie nur für die Seite nutzt, die er Ihnen zurückschickt, und nichts davon speichert. Mehr dazu steht auf der Seite Datenschutz.
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Rechnet ein Rechner anders als Ihre Behörde, schreiben Sie uns, welche Angaben Sie eingegeben haben und welches Ergebnis Sie erwartet hätten. Wir prüfen, woran es liegt, und berichtigen den Rechner, wenn er sich irrt. Die Adresse steht auf der Seite Kontakt.
Zahlen geprüft am 7. November 2026