Kinderzuschlag-Rechner 2026: bis 297 € je Kind, mit Kindergeld und Wohngeld gegen den Bedarf geprüft
Kinderzuschlag gibt es 2026 bis zu 297 € je Kind im Monat, wenn die Eltern mindestens 900 € brutto verdienen (Alleinerziehende 600 €) und Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen den Bedarf der ganzen Familie decken. Der Kinderzuschlag-Rechner prüft beides und zeigt jeden Schritt.

Rechner Eine Schätzung nach den geltenden Regeln
Kinderzuschlag prüfen
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Voraussichtlich
Beispiel594 € Kinderzuschlag im Monat
Für 2 Kinder, je 297 €. Mit dem Kinderzuschlag ist der Bedarf der Familie gedeckt.
Familienkasse, „Merkblatt Kinderzuschlag“ (Stand Juli 2026), Beispiel 1: ein Elternpaar, Kinder von 11 und 16 Jahren, 2.700 € brutto, davon 1.600 € angerechnet, 900 € Warmmiete und 450 € Wohngeld. Tragen Sie Ihre eigenen Zahlen ein.
| Kinderzuschlag | 594 € |
|---|---|
| Kindergeld, 2 × 259 € | 518 € |
| Wohngeld | 450 € |
| = zusammen | 1.562 € |
Eine Schätzung. Verbindlich entscheidet die Familienkasse; den Antrag stellen Sie dort, nicht bei uns.
Noch in diesem Monat beantragen
Kinderzuschlag gibt es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 5 Abs. 3 BKGG). Ein Antrag am Monatsende zählt für den ganzen Monat; bewilligt wird in der Regel für sechs Monate. Fehlende Nachweise können Sie nachreichen.
Deckt es den Bedarf der Familie?
| Einkommen der Eltern, angerechnetvon 2.700 € brutto | 1.600 € |
|---|---|
| +Kindergeld, 2 × 259 € | 518 € |
| +Wohngeld | 450 € |
| =ohne Kinderzuschlages fehlen 205 € | 2.568 € |
| +Kinderzuschlag, 2 × 297 € | 594 € |
| =zusammenBedarf der Familie: 2.773 € – gedeckt | 3.162 € |
| Mindesteinkommen für Paare: 900 € brutto | erfüllt |
Fehlen am Ende höchstens 100 €, kann es trotzdem Kinderzuschlag geben (erweiterter Zugang, § 6a Abs. 1a BKGG). Fehlt mehr, ist Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) die Leistung.
Rechenweg
| Kind 1 (11 J.): Höchstbetrag 297 €BKGG § 6a Abs. 2 und 3 | 297,00 € |
|---|---|
| Kind 2 (16 J.): Höchstbetrag 297 €BKGG § 6a Abs. 2 und 3 | 297,00 € |
| = zusammen (Gesamtkinderzuschlag)BKGG § 6a Abs. 4 | 594,00 € |
| Bedarf der Eltern: Regelbedarf 1.012,00 € + 71 % der Warmmiete von 900,00 €BKGG § 6a Abs. 5 | 1.651,00 € |
|---|---|
| Einkommen der Eltern, angerechnet (im Beispiel vom Merkblatt vorgegeben)BKGG § 6a Abs. 5 und 6; SGB II §§ 11 bis 11b | 1.600,00 € |
| Nicht über dem Bedarf der Eltern: keine MinderungBKGG § 6a Abs. 6 | 0,00 € |
| Kinderzuschlag 594,00 €, auf volle Euro gerundetBKGG § 11 Abs. 2 | 594 € |
|---|
Dazu: Bildung und Teilhabe
Mit Kinderzuschlag können Sie für die Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, bei der Stadt oder dem Kreis, nicht bei der Familienkasse: 130 € Schulbedarf im ersten und 65 € im zweiten Schulhalbjahr, 15 € im Monat für Sport, Musik oder Freizeit (unter 18 Jahren) und die vollen Kosten für Ausflüge, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung und Mittagsverpflegung. Das zählt nicht als Einkommen (§ 6b BKGG). Von Kita-Gebühren können Sie sich beim Jugendamt befreien lassen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
- Einkommen: Maßgeblich ist der Durchschnitt der sechs Monate vor dem Antragsmonat, bei der Miete der Monat des Antrags (§ 6a Abs. 8 BKGG).
- Vermögen ist nicht geprüft. Über 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Familie mindert es den Kinderzuschlag.
Quelle: Bundeskindergeldgesetz §§ 5, 6a und 11, gesetze-im-internet.de; Höchstbetrag 297 € je Kind: Familienkasse, arbeitsagentur.de; abgerufen am 7. November 2026. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser; wir speichern nichts.
Kinderzuschlag ist Geld der Familienkasse für Familien mit kleinem Einkommen, zusätzlich zum Kindergeld. 2026 sind es höchstens 297 € im Monat für jedes Kind. Ihn bekommt, wer zwei Prüfungen besteht: Die Eltern verdienen mindestens 900 € brutto im Monat, Alleinerziehende 600 €. Und das Einkommen der Familie deckt zusammen mit Kindergeld, Wohngeld und dem Kinderzuschlag ihren ganzen Bedarf. Verdienen die Eltern mehr, als sie selbst zum Leben brauchen, wird der Kinderzuschlag kleiner. Der Kinderzuschlag-Rechner oben macht beide Prüfungen mit Ihren Zahlen und zeigt jeden Schritt. Verbindlich entscheidet die Familienkasse.
Quelle: Bundeskindergeldgesetz § 6a (Kinderzuschlag), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Quelle: Familienkasse, Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer (Höchstbetrag 297 €), arbeitsagentur.de, abgerufen am 7. November 2026.
Der Kinderzuschlag zwischen Kindergeld, Wohngeld und Familienkasse
Drei Einträge führen weiter in unsere Ratgeber: zum Antrag, zum Wohngeld neben dem Kinderzuschlag und zum Gesetzentwurf.
- KinderzuschlagVon der Familienkasse, zusätzlich zum Kindergeld
- Wer ihn bekommt
- Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird
- Mindesteinkommen der Eltern
- Bedarf der Familie gedeckt
- Wie viel es gibt
- Höchstbetrag je Kind
- Unterhalt des Kindes mindert ihn
- Mehr Lohn, Stück für Stück weniger
- Was mitzählt
- Kindergeld kommt dazu
- Wohngeld zählt bei der Prüfung mit
- Erweiterter Zugang bei kleiner Lücke
- Antrag
- Bei der Familienkasse, auch online
- Nicht rückwirkend
- Bildung und Teilhabe bei Stadt oder Kreis
- Was sich ändern könnteGesetzentwürfe, noch keine Gesetze
- Sofortzuschlag würde gestrichen
- Weniger Wohngeld kann ihn kosten
Auf dieser Seite 14 Abschnitte
Wie benutze ich den Kinderzuschlag-Rechner?
Im Kinderzuschlag-Rechner steht am Anfang ein Beispiel aus dem Merkblatt der Familienkasse: ein Elternpaar mit zwei Kindern. Sobald Sie eine Zahl ändern, rechnet er mit Ihren Angaben. Was Sie eintippen, bleibt in Ihrem Browser.
Wer bekommt Kinderzuschlag?
Kinderzuschlag bekommen Eltern für ihre Kinder, wenn die Kinder bei ihnen wohnen, unverheiratet und jünger als 25 Jahre sind und die Eltern für sie Kindergeld bekommen. Es kommt darauf an, dass das Kindergeld tatsächlich gezahlt wird, nicht nur darauf, dass Sie es beantragen könnten. Für die Eltern gelten drei Bedingungen. Sie müssen ein Mindesteinkommen haben. Sie dürfen nicht so viel verdienen, dass vom Kinderzuschlag nach der Anrechnung nichts übrig bleibt. Und die Familie darf mit dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr hilfebedürftig sein, also kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) brauchen. Alle drei Bedingungen prüft der Kinderzuschlag-Rechner.
Kinderzuschlag ist deshalb für Familien gedacht, die arbeiten, aber knapp über der Grenze zum Grundsicherungsgeld liegen. Wer im halben Jahr vor dem Antrag nur Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Leistungen für Asylbewerber hatte und kein anderes Einkommen, bekommt nach dem Merkblatt der Familienkasse keinen Kinderzuschlag. Auch Vermögen spielt eine Rolle: Was über 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Familie hinausgeht, mindert den Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag-Rechner prüft das Vermögen nicht; das sagt er unter dem Ergebnis.
Quelle: Familienkasse, Merkblatt Kinderzuschlag (Stand Juli 2026), Abschnitt 1, arbeitsagentur.de, abgerufen am 7. November 2026.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 € im Monat für jedes Kind. Darin steckt ein Sofortzuschlag von 25 €. Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025; 2024 waren es 292 € (Familienkasse, abgerufen am 7. November 2026). Das Kindergeld kommt dazu und ist kein Teil des Kinderzuschlags: 259 € im Monat je Kind (§ 66 EStG). Eine Familie mit zwei Kindern kann also bis zu 594 € Kinderzuschlag und 518 € Kindergeld bekommen, dazu Wohngeld, wenn sie Anspruch darauf hat. Im Rechenweg des Kinderzuschlag-Rechners steht der Höchstbetrag für jedes Ihrer Kinder.
Den vollen Betrag gibt es, wenn die Kinder kein eigenes Einkommen haben und das Einkommen der Eltern nicht über ihrem eigenen Bedarf liegt. Sonst wird er kleiner, wie im nächsten Abschnitt beschrieben. Am Ende rundet die Familienkasse auf volle Euro: unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. So rundet auch der Kinderzuschlag-Rechner. Gezahlt wird der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld an den Elternteil, der das Kindergeld bekommt, und zwar für sechs Monate am Stück.
Quelle: Familienkasse, Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer, arbeitsagentur.de, abgerufen am 7. November 2026.
Kindergeld und Kinderzuschlag: so viel ist höchstens möglich
- Kindergeld
- Kinderzuschlag, höchstens
Tippen Sie auf eine Säule: Darunter steht dann, was sie zeigt. Zum Drehen ziehen Sie die Säulen zur Seite. Mit der Tastatur: ← → dreht, ↑ ↓ wählt eine Säule.
In Euro im Monat: unten das Kindergeld, oben, gestreift, der Kinderzuschlag in voller Höhe, je Kind 259 € und höchstens 297 € (darin 25 € Sofortzuschlag), mal der Zahl der Kinder. Wie viel Kinderzuschlag eine Familie wirklich bekommt, hängt vom Einkommen ab: oft weniger.
| Kinder | Kindergeld | Kinderzuschlag, höchstens | Summe |
|---|---|---|---|
| 1 | 259 € | 297 € | 556 € |
| 2 | 518 € | 594 € | 1.112 € |
| 3 | 777 € | 891 € | 1.668 € |
| 4 | 1.036 € | 1.188 € | 2.224 € |
Quelle: BKGG § 6a (Kinderzuschlag); EStG § 66 (Kindergeld), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026. Höchstbetrag: Familienkasse, arbeitsagentur.de; EStG § 66: gesetze-im-internet.de. Die Summen hat diese Website gerechnet.
Wie wird der Kinderzuschlag berechnet? Die 45 Prozent
Der Kinderzuschlag wird in drei Schritten berechnet, und zweimal spielen 45 % die Hauptrolle. Erstens bekommt jedes Kind den Höchstbetrag, abzüglich 45 % seines eigenen Einkommens. Eigenes Einkommen sind vor allem Unterhalt und Unterhaltsvorschuss. Das Merkblatt rechnet es vor: Ein Kind bekommt 300 € Unterhalt, davon werden 135 € angerechnet, es bleiben 162 € Kinderzuschlag. Kindergeld und Wohngeld zählen dabei nicht. Unterhalt tragen Sie im Kinderzuschlag-Rechner beim jeweiligen Kind ein.
Zweitens rechnet die Familienkasse den Bedarf der Eltern aus. Er besteht aus dem Regelbedarf (für ein Paar zweimal 506 €, für Alleinerziehende 563 € und ein Mehrbedarf) und einem festen Anteil der Warmmiete. Dieser Anteil hängt von der Zahl der Kinder ab: Ein Paar mit einem Kind trägt 83 % der Warmmiete, mit zwei Kindern 71 %, mit drei Kindern 62 %. Bei Alleinerziehenden sind es 77, 63 und 53 %. Der Rest der Miete ist rechnerisch der Anteil der Kinder. Diese Anteile setzt der Rechner für den Kinderzuschlag von sich aus ein.
Drittens wird das Einkommen der Eltern mit diesem Bedarf verglichen. Gemeint ist das Einkommen nach Steuern, Sozialabgaben und den Freibeträgen für Erwerbstätige, so wie beim Grundsicherungsgeld. Liegt es nicht darüber, gibt es den vollen Kinderzuschlag. Liegt es darüber, wird der Kinderzuschlag um 45 % des Erwerbseinkommens gemindert, das über dem Bedarf liegt. Anderes Einkommen der Eltern, etwa Arbeitslosengeld oder Unterhalt für einen Elternteil, mindert ihn in voller Höhe. Die Freibeträge für Erwerbstätige zieht der Kinderzuschlag-Rechner selbst ab.
Ein Beispiel aus dem Merkblatt: Ein Elternpaar hat drei Kinder und 900 € Warmmiete. Sein Bedarf ist 1.012 € plus 62 % der Miete, also 558 €, zusammen 1.570 €. Angerechnet werden 1.915 € Einkommen, das sind 345 € mehr. Davon 45 % sind 155,25 €. Von 891 € Kinderzuschlag für drei Kinder bleiben 735,75 €, gerundet 736 € im Monat. Der Kinderzuschlag-Rechner kommt mit diesen Zahlen auf dasselbe Ergebnis. Wie der Betrag mit dem Einkommen sinkt, zeigt die Zeichnung für ein zweites Beispiel des Merkblatts.
So sinkt der Kinderzuschlag, wenn die Eltern mehr verdienen
Ein Elternpaar mit einem Kind von 8 Jahren und 800 € Warmmiete. Bis zum Bedarf der Eltern gibt es den vollen Kinderzuschlag. Von jedem Euro Erwerbseinkommen darüber gehen 45 Cent ab.
Beispiel Familienkasse, „Merkblatt Kinderzuschlag“ (Stand Juli 2026), Beispiel 2 zum Einkommen der Eltern (S. 16); die anderen Zeilen: unsere Rechnung
| Einkommen der Eltern, angerechnet | Kinderzuschlag im Monat |
|---|---|
| 1.500 € | 297 € |
| 1.676 €so hoch ist der Bedarf der Eltern | 297 € |
| 1.900 € | 196 € |
| 2.100 €das Beispiel im Merkblatt | 106 € |
| 2.300 € | 16 € |
| 2.500 € | 0 € |
Der Kinderzuschlag fällt also nicht auf einmal weg, wenn die Eltern mehr verdienen. Er wird Stück für Stück kleiner. Ganz anders an der Mindesteinkommensgrenze und beim Bedarf der Familie: Dort entscheidet ein Euro über alles oder nichts.
Wie hängen Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen?
Kinderzuschlag und Wohngeld gibt es nebeneinander, und viele Familien brauchen beides. Sie beantragen sie getrennt: den Kinderzuschlag bei der Familienkasse, das Wohngeld bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Die beiden Stellen rechnen verschieden. Beim Wohngeld zählen Kindergeld und Kinderzuschlag nicht als Einkommen. Beim Kinderzuschlag zählt das Wohngeld mit, und zwar bei der Frage, ob der Bedarf der Familie gedeckt ist.
Was zählt wo?
Bei der Prüfung von WohngeldWohngeldstelle
- Kindergeld
- zählt nicht
- Kinderzuschlag
- zählt nicht
Bei der Prüfung von KinderzuschlagFamilienkasse
- Kindergeld
- zählt mitsoweit das Kind es braucht
- Wohngeld
- zählt mit
Quelle: WoGG § 14 und Verwaltungsvorschrift 14.31; BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 11, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Wichtig ist eine Regel, die viele nicht kennen: Die Familienkasse rechnet auch dann mit Wohngeld, wenn Sie noch keins bekommen. Sie setzt das Wohngeld an, das Sie für den Antragsmonat voraussichtlich bekämen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Deshalb fragt der Kinderzuschlag-Rechner nach Ihrem Ort oder Ihrer Mietenstufe und schätzt das Wohngeld mit derselben Rechnung wie unser Wohngeld-Rechner. Für diese Schätzung braucht er die Miete ohne Heizung und die Antwort auf die Frage, ob vom Lohn Lohnsteuer abgezogen wird. Wenn Sie Wohngeld schon bekommen, tragen Sie im Kinderzuschlag-Rechner den Betrag aus dem Bescheid ein. Mehr dazu steht im Ratgeber Wohngeld und Kinderzuschlag.
Ob es reicht, prüft die Familienkasse so wie das Jobcenter beim Grundsicherungsgeld. Der Bedarf der Familie sind die Regelbedarfe aller Familienmitglieder, mögliche Mehrbedarfe und die ganze Warmmiete. Dagegen stehen das Einkommen der Eltern, das Kindergeld, das Wohngeld und der Kinderzuschlag. Das Merkblatt zeigt das an einer Familie mit zwei Kindern von 11 und 16 Jahren und 900 € Warmmiete. Ihr Bedarf ist 2.773 €. Je nach Lohn und Wohngeld geht die Rechnung anders aus; die Zeichnung rechnet alle drei Fälle mit dem Kinderzuschlag-Rechner nach:
Drei Familien aus dem Merkblatt: Wann reicht es?
Dreimal dieselbe Familie: ein Elternpaar, Kinder von 11 und 16 Jahren, 900 € Warmmiete. Nur Lohn und Wohngeld sind anders. Gemessen wird am Bedarf der ganzen Familie: Regelbedarfe plus Warmmiete.
Beispiel Familienkasse, „Merkblatt Kinderzuschlag“ (Stand Juli 2026)
Einkommen der Eltern, angerechnet Kindergeld Wohngeld Kinderzuschlag was fehlt
Beispiel 1 (S. 10): 2.700 € brutto, davon 1.600 € angerechnet, 450 € Wohngeld
Zusammen 3.162 €: Der Bedarf von 2.773 € ist gedeckt. Kinderzuschlag 594 €.
Beispiel 2 (S. 11): 1.300 € brutto, davon 700 € angerechnet, 800 € Wohngeld
Zusammen 2.612 €: Es fehlen 161 €, mehr als 100 €. Kein Kinderzuschlag; Grundsicherungsgeld kommt in Frage.
Beispiel zum erweiterten Zugang (S. 12): 1.800 € brutto, davon 1.030 € angerechnet, 600 € Wohngeld
Zusammen 2.742 €: Es fehlen 31 €, nicht mehr als 100 €. Kinderzuschlag 594 € über den erweiterten Zugang.
Das dritte Beispiel zeigt den erweiterten Zugang. Fehlen der Familie mit Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100 € zu ihrem Bedarf, gibt es den Kinderzuschlag trotzdem; auch diesen erweiterten Zugang prüft der Rechner für den Kinderzuschlag. Dafür müssen die Eltern Erwerbseinkommen haben, bei dem die Freibeträge mindestens 100 € ausmachen, und niemand in der Familie darf Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bekommen oder beantragt haben. Die Familie wählt damit gegen das Grundsicherungsgeld. Das Merkblatt weist darauf hin, dass dann Vergünstigungen wegfallen können, zum Beispiel die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Fehlt mehr als 100 €, ist das Grundsicherungsgeld beim Jobcenter die richtige Leistung. Wie viel das wäre, rechnet unser Bürgergeld-Rechner.
Quelle: Bundeskindergeldgesetz § 6a Abs. 1a (erweiterter Zugang), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Wie viel müssen Eltern mindestens verdienen?
Elternpaare müssen mindestens 900 € brutto im Monat haben, Alleinerziehende mindestens 600 €. Das ist die Mindesteinkommensgrenze. Gezählt wird hier das Bruttoeinkommen, ohne Abzug von Freibeträgen. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag zählen nicht mit. Unterhalt für die Kinder allein reicht nach der Durchführungsanweisung der Familienkasse auch nicht. Elterngeld zählt dagegen in voller Höhe, bei Selbstständigen zählen die Betriebseinnahmen.
Wer unter der Grenze liegt, bekommt keinen Kinderzuschlag, auch nicht einen kleinen. Ein paar Euro mehr Lohn können hier den ganzen Kinderzuschlag bringen. Gerade bei Teilzeit oder Minijob lohnt es sich, genau nachzurechnen. Der Kinderzuschlag-Rechner zeigt im Ergebnis, ob die Grenze erfüllt ist.
Quelle: Bundeskindergeldgesetz § 6a Abs. 1 Nr. 2 (Mindesteinkommen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Welches Einkommen zählt? Die letzten sechs Monate
Maßgeblich ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor dem Antragsmonat. Wer im Oktober beantragt, dem rechnet die Familienkasse das Einkommen von April bis September an. Diesen Zeitraum nennt das Gesetz Bemessungszeitraum. Bei der Miete zählt dagegen der erste Monat, für den Kinderzuschlag gezahlt wird. Tragen Sie in den Kinderzuschlag-Rechner deshalb den Durchschnitt Ihrer letzten sechs Gehaltsabrechnungen ein, brutto und netto, und die Miete von heute.
Bewilligt wird immer für sechs Monate, den Bewilligungszeitraum. Ändert sich in dieser Zeit Ihr Einkommen oder Ihre Miete, bleibt der Kinderzuschlag gleich. Anders ist es, wenn sich die Familie ändert. Eine Geburt, ein Kind, das auszieht, oder ein Partner, der ein- oder auszieht, müssen Sie der Familienkasse sofort mitteilen.
Quelle: Bundeskindergeldgesetz § 6a Abs. 7 und 8 (Bewilligungs- und Bemessungszeitraum), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Wie beantrage ich den Kinderzuschlag?
Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei der Familienkasse, mit einem eigenen Antrag; der Antrag auf Kindergeld genügt nicht. Das geht online. Wer sich mit der BundID anmeldet, muss nichts ausdrucken und nichts unterschreiben. Ohne BundID drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben ihn und schicken ihn an die Familienkasse. Die Familienkasse verlangt Nachweise über das Einkommen der letzten sechs Monate, eine Erklärung zum Vermögen und einen Nachweis über die Wohnkosten. Die Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate, die Sie auch für den Kinderzuschlag-Rechner brauchen, gehören also dazu. Fehlende Nachweise können Sie online nachreichen. Für jeden neuen Bewilligungszeitraum stellen Sie einen neuen Antrag; wenn sich nichts Wichtiges geändert hat, reicht ein Kurzantrag.
Haben Sie nach sechs Wochen nichts gehört, können Sie nach dem Stand fragen, kostenlos unter 0800 4 555530. Eine lange Bearbeitung kostet Sie kein Geld: Die Monate seit dem Antrag werden nachgezahlt. Mit dem Bescheid nicht einverstanden? Dann haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Schritt für Schritt steht das im Ratgeber Kinderzuschlag beantragen.
Was unterscheidet den Kinderzuschlag-Rechner vom KiZ-Lotsen?
Der KiZ-Lotse sagt nur, ob ein Anspruch möglich ist; der Kinderzuschlag-Rechner schätzt auch die Höhe. Den Lotsen bietet die Familienkasse selbst als Online-Test an. Er fragt in vier kurzen Videos nach den Kindern, nach Grundsicherungsgeld, nach dem Einkommen und nach der Miete. Die Familienkasse schreibt dazu: „Der KiZ-Lotse berechnet nicht die Höhe des KiZ.“ Unser Kinderzuschlag-Rechner ersetzt den Antrag nicht, und er ist kein Angebot der Familienkasse.
Quelle: Familienkasse, KiZ-Lotse: Anspruch auf Kinderzuschlag online prüfen, arbeitsagentur.de, abgerufen am 7. November 2026.
Gibt es Kinderzuschlag rückwirkend?
Nein. Kinderzuschlag gibt es erst ab dem Monat, in dem Ihr Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 5 Abs. 3 BKGG). Ein Antrag am Monatsende zählt für den ganzen Monat. Wer erst im nächsten Monat beantragt, verliert den Monat davor. Das ist anders als beim Kindergeld, das bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt wird. Deshalb lohnt es sich, den Antrag noch in diesem Monat zu stellen, auch wenn noch nicht alle Unterlagen beisammen sind.
Ein Antrag am Monatsende zählt für den ganzen Monat
Beispiel Die Angaben sind ein Beispiel.
Der Antrag geht am 30. November 2026 ein. Gerechnet wird ab dem Ersten dieses Monats, für 6 Monate; für die Zeit davor gibt es nichts. Wie lange die Familienkasse für die Entscheidung braucht, ändert daran nichts.
- Nov.2026ab 1. Nov.
- Dez.2026im Voraus
- Jan.2027im Voraus
- Feb.2027im Voraus
- März2027im Voraus
- Apr.2027im Voraus
- Mai2027nur mit neuem Antrag
Quelle: BKGG § 6a Abs. 7 (Bewilligungszeitraum), § 5 Abs. 3 (nicht rückwirkend), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Eine Ausnahme nennt das Gesetz: Wurde eine andere Leistung abgelehnt und beantragen Sie den Kinderzuschlag danach unverzüglich, kann der Antrag früher wirken (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BKGG mit § 28 SGB X). Ob das bei Ihnen zutrifft, sagt Ihnen die Familienkasse.
Was ist Bildung und Teilhabe?
Mit dem Kinderzuschlag öffnen sich die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für jedes Schulkind gibt es Geld für den Schulbedarf: 130 € im ersten und 65 € im zweiten Schulhalbjahr, zusammen 195 € im Schuljahr. Kinder unter 18 Jahren bekommen 15 € im Monat für Sport, Musik oder Freizeit, wenn dafür Kosten entstehen. Ganz übernommen werden die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten, die Fahrt zur Schule, Nachhilfe und das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita.
Bildung und Teilhabe beantragen Sie nicht bei der Familienkasse, sondern bei Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis. Die Leistungen zählen nicht als Einkommen. Ansprüche verfallen zwölf Monate nach dem Monat, in dem sie entstanden sind. Mit Kinderzuschlag können Sie außerdem beim Jugendamt beantragen, von den Kita-Gebühren befreit zu werden (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Und beginnt ein Kind ein Studium, kann es nach dem Merkblatt die Studienstarthilfe von 1.000 € beantragen, wenn die Familie im Monat davor Kinderzuschlag bekommen hat.
Quelle: Bundeskindergeldgesetz § 6b (Leistungen für Bildung und Teilhabe), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
Was ändert sich 2027?
Einen Höchstbetrag für 2027 hat die Familienkasse noch nicht veröffentlicht (Stand: 7. November 2026). Nach dem Gesetz darf er nicht unter dem des Vorjahres liegen. Das gilt aber für den Betrag ohne den Sofortzuschlag von 25 €, der erst danach dazukommt (§ 6a Abs. 2 Satz 3 und 4 BKGG). Würde der Sofortzuschlag gestrichen, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht (siehe unten), könnte der Höchstbetrag 2027 also um bis zu 25 € sinken. Bis neue Werte gelten, rechnet der Kinderzuschlag-Rechner mit den Werten von 2026 und sagt das unter dem Ergebnis.
Mehrere Vorhaben würden den Kinderzuschlag berühren. Alle drei sind Gesetzentwürfe der Bundesregierung, noch keine Gesetze:
- Kindergeld: 267 € ab Januar 2027 und 272 € ab Januar 2028, nach dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026), noch kein Gesetz – Stand: 7. November 2026.
- Sofortzuschlag: Der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Drucksache 21/7860 vom 7. September 2026) würde den Sofortzuschlag im Kinderzuschlag streichen. Beträge für 2027 nennt der Entwurf nicht. Noch kein Gesetz – Stand: 7. November 2026.
- Wohngeld: Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8284), noch kein Gesetz – Stand: 7. November 2026. Das Kabinett hat ihn am 6. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und am 4. November 2026 im Ausschuss angehört. Der Bundesrat muss zustimmen.
Der Wohngeld-Entwurf ist für Familien mit Kinderzuschlag der wichtigste. Weniger Wohngeld kann über die Prüfung des Bedarfs auch den Kinderzuschlag kosten. Die Bundesregierung schreibt in der Begründung, für Familien, die aus dem Wohngeld fallen, „entfällt neben dem Wohngeldanspruch auch der Anspruch auf Leistungen des Kinderzuschlags“. Sie schätzt die Einsparung dadurch auf 72 Millionen Euro im Jahr 2029. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 steht außerdem, dass Wohngeld und Kinderzuschlag zusammengeführt werden sollen. Einen Gesetzentwurf dafür haben wir bis zum 7. November 2026 nicht gefunden.
Entwurf – kein Gesetz
Quelle: Bundestag-Drucksache 21/8284, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung (Finanzielle Auswirkungen), dserver.bundestag.de, abgerufen am 7. November 2026.
Wie genau rechnet der Kinderzuschlag-Rechner?
Der Kinderzuschlag-Rechner folgt den Schritten, die das Gesetz und die Durchführungsanweisung der Familienkasse vorgeben, mit den Werten von 2026. Die Beispiele aus dem Merkblatt rechnet er genau nach, auch die drei Familien in der Zeichnung oben. Er bleibt aber eine Schätzung. Er kennt Ihr Vermögen nicht, rechnet Einkommen aus selbstständiger Arbeit vereinfacht und kann das Wechselmodell nicht abbilden, bei dem Kinder abwechselnd bei beiden Eltern leben. Bei der Miete setzt er die tatsächliche Warmmiete an. Wie wir rechnen und testen, steht auf der Seite So rechnen wir. Verbindlich entscheidet die Familienkasse, und dort stellen Sie den Antrag.
Quellen
- Bundeskindergeldgesetz, § 6a Kinderzuschlag, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 7. November 2026.
- Familienkasse, „Merkblatt Kinderzuschlag“ (Stand Juli 2026), arbeitsagentur.de, abgerufen am 7. November 2026.
- Familienkasse, „Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer“, arbeitsagentur.de, abgerufen am 7. November 2026.
Alle Zahlen geprüft am 7. November 2026.